Dienstag, Juli 26, 2005

Urteil zu kapitalbildenden Lebensversicherungen stärkt Verbraucherrechte

Karlsruhe (Deutschland), 26.07.2005 – In einem Musterprozess mit Unterstützung des Bundes der Versicherten bekam ein Versicherungsnehmer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Recht: Die gesetzlichen Regelungen für die Berechnung der Überschussanteile bei kapitalbildenden Lebensversicherungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Dem Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2007 diesen Bereich neu regeln. Das Verfassungsgericht bemängelte insbesondere die mangelnde Transparenz bei der Berechnung von Überschussanteilen. Inwiefern die Versicherung stille Reserven dabei ausreichend berücksichtigt hat. Die Klägerin war schon bei Zivilgerichten vorstellig geworden, bisher ohne Erfolg.

In der Begründung stützt sich der erste Senat des BVerfG vor allem auf Artikel 2 des Grundgesetzes (GG): [Schutz der Privatautonomie]. Das Gericht sieht eine Verletzung dieses Grundrechtes dadurch gegeben, dass Versicherte ihre Interessen nicht ausreichend wahrnehmen können, weil die rechtlichen Regelungen keinen ausreichenden Einblick in die Berechnungsgrundlagen der Versicherungen gestatten. Sofern auch die Eigentumsbelange betroffen sind, kann zusätzlich auch Artikel 14 GG [Schutz der Eigentumsgarantie] herangezogen werden. Da die Versicherten auf die Einbeziehung so genannter stiller Reserven, die die Versicherungsunternehmen anlegen, in die Berechnung von Kapitalerträgen praktisch keinen Einfluss haben, sieht das Gericht die Verhandlungsposition der Versicherten gegenüber den Versicherungen beschränkt. „Der Wettbewerb um das Produkt Lebensversicherung funktioniert für die Versicherten nur in beschränkter Weise. Ihnen fehlen praktisch realisierbare Möglichkeiten, selbst und eigenständig auf Änderungen der Praxis zu ihren Gunsten hinzuwirken.“
Dem Gesetzgeber obliegt es hier, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, die Schutzbelange der Versicherten besser gesetzlich abzusichern. Weder im Versicherungsvertragsrecht noch im Versicherungsrecht selbst sei der Gesetzgeber diesem Auftrag ausreichend nachgekommen.
Zur Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmungen zeigt das Gericht verschiedene Möglichkeiten auf: Dazu gehören die Ausweitung der Pflichten der Versicherungsunternehmen zu größerer Transparenz in Bezug auf die Ausweisung der Überschussentwicklung und ihrer Quellen. Dazu gehöre auch die Erleichterung des Zugangs zu solchen Informationen. Auch der Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen könnte dadurch angeregt werden, dass es Versicherten erleichtert wird, den Versicherungsgeber zu wechseln. Zur Zeit ist ein Wechsel mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden.
  • Versicherungen
  • Freitag, Juli 15, 2005

    Discounter Lidl wurde wegen Lockvogel-Angeboten verurteilt

    Stuttgart / Neckarsulm (Deutschland), 15.07.2005 – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Neckarsulmer Discounter Lidl wegen zweier Lockvogel-Angebote verurteilt. Zugrunde gelegt wurde ein Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsgesetz.
    Das Gericht gab in seinem Urteil bekannt, dass für Angebote nur dann in hervorgehobener Weise geworben werden darf, wenn ausreichend Ware vorrätig sei. Als „ausreichend“ bezeichnete das Gericht einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen.
    Im Falle Lidl ging es um einen Computerbildschirm und eine Funk-Tastatur, die innerhalb einer Stunde ausverkauft waren. Lidl hatte die Produkte in einer Zeitung ganzseitig als Aktionsware beworben. Als die Anzeige erschien, wurde einem Kunden um 13:00 Uhr mitgeteilt, die Ware sei seit 09:00 Uhr ausverkauft gewesen. Auf diesen Fall baute die anschließende Anzeige auf.
    Das Urteil ist rechtskräftig und wird am Oberlandesgericht „Stuttgart 2“ unter dem Aktenzeichen „U 7/05“ geführt.
  • Lidl
  • Freitag, Juli 01, 2005

    Lidl wegen Lockvogelangebot verklagt

    Berlin / Neckarsulm (Deutschland), 01.07.2005 – Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) in Berlin hat den Lebensmitteldiscounter Lidl (Neckarsulm) verklagt, da dieser in einer Sonderaktion eine stark beworbene Digitalkamera nicht in ausreichender Menge vorrätig hatte.
    Die von Lidl angebotene Digitalkamera „Samsung Digimax A6“ war in einigen Filialen nach großem Ansturm der Käufer schon nach wenigen Minuten vergriffen. Gesetzlich ist jedoch eine Bevorratung für mindestens 2 Tage vorgesehen. Abweichungen seien in begründeten Sonderfällen möglich. Die „Samsung Digimax A6“ wurde von Lidl für 199 Euro verkauft, wobei das Modell von anderen Anbietern auch günstiger angeboten wurde.
  • Lidl
  •