Mittwoch, Juli 01, 2009

LG Hannover: AWD ist nicht "unabhängig"

Für Vermögensverwaltungen und tatsächlich freie Finanzberater war es schon immer ein Ärgernis, wenn im Wettbewerb einige Unternehmen für sich "Unabhängigkeit" in Anspruch nahmen, die den umworbenen Kunden gegenüber ihre "strategischen Kooperationen" nicht als Interessenkonflikt eingestehen.

In Anbetracht der Unsummen, die solche Unternehmen in ihre falschen Werbeaussagen investieren, lässt sich das Prozessrisiko einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erahnen - und eigentlich wären die Aufsichtsbehörden zu effektivem Einschreiten mit Signalwirkung verpflichtet.

Nun entschloss sich doch noch ein Wettbewerber zur Klage und mit Erfolg: Das Landgericht Hannover gab der klagenden DVAG recht und urteilte, dass AWD nicht mehr mit dem Begriff "Unabhängigkeit" werben darf.

Ob sich AWD geschlagen gibt oder Rechtsmittel einlegt, ist zwar noch offen, aber wenn das Urteil gut begründet ist und aus dem Streit nicht zum "Geschäft" zwischen den Kontrahenten wird, dürfte das Präjudiz bestätigt werden.
Für die erforderliche Signalwirkung wäre es sogar gut, wenn es in der Gerichtshierarchie wenigstens noch eine Etage höher ginge.

Markus Rabanus >> Diskussion

Montag, Mai 25, 2009

OLG untersagt ungenaue "Freiminuten"-Werbung

OLG Düsseldorf untersagt Tele2 GmbH Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat dem beklagten Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH untersagt, mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ zu werben. Nach Überzeugung des Senats ist die Werbung irreführend, weil das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro. So wäre bei dem von der Beklagten angebotenen Mobilfunktarif das „Startgeschenk“ bei Anrufen in Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen.

Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Der 20. Zivilsenat hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
Urteil vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08,
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2008, Aktenzeichen 38 O 143/06
Düsseldorf, 25.5.2009 Pressemitteilung Nr. 13/09

KOMMENTAR

Die Klage der Telekom AG ist angesichts ihres eigenen Tarif-Dschungels ein Treppenwitz

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  • Montag, März 09, 2009

    Aigner: Verbraucherzentralen leisten wichtige Arbeit in der Finanzdienstleistung

    "Die Verbraucherzentrale Bayern leistet gute und wichtige Arbeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. In Zeiten der Finanzkrise gilt dies besonders für die Hilfestellungen in Geldangelegenheiten," sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner anlässlich eines gemeinsamen Besuches mit ihrer bayerischen Amtskollegin Dr. Beate Merk in der Verbraucherzentrale Bayern in München.
    Ein Schwerpunkt der Gespräche war der Verbraucherschutz bei Finanzdienstleistungen.
    "Die Verbraucherzentralen können in diesem Bereich nicht alle Probleme lösen", sagte Ministerin Aigner. "Die Politik und die Wirtschaft selbst sind gefordert, für eine höhere Qualität der Finanzdienstleistungen und eine bessere Information zu sorgen." Die Ergebnisse der im Dezember 2008 vom Bundesverbraucherministerium vorgestellten Studie zur Finanzvermittlung hätten gezeigt, dass es im Bereich Finanzdienstleistung erhebliche Defizite gibt. "Für morgen habe ich deshalb in Berlin zu einer Fachtagung eingeladen, auf der ich mit den betroffenen Kreisen über Lösungswege diskutieren möchte", so Aigner.
    Auf der Fachtagung am 10. März 2009 sollen unter anderem die Steigerung der Beratungsqualität, höhere Anforderungen an Finanzvermittler und eine Stärkung der Honorarberatung mit Branchenvertretern diskutiert werden.
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