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Freitag, Juli 15, 2005

Discounter Lidl wurde wegen Lockvogel-Angeboten verurteilt

Stuttgart / Neckarsulm (Deutschland), 15.07.2005 – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Neckarsulmer Discounter Lidl wegen zweier Lockvogel-Angebote verurteilt. Zugrunde gelegt wurde ein Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsgesetz.
Das Gericht gab in seinem Urteil bekannt, dass für Angebote nur dann in hervorgehobener Weise geworben werden darf, wenn ausreichend Ware vorrätig sei. Als „ausreichend“ bezeichnete das Gericht einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen.
Im Falle Lidl ging es um einen Computerbildschirm und eine Funk-Tastatur, die innerhalb einer Stunde ausverkauft waren. Lidl hatte die Produkte in einer Zeitung ganzseitig als Aktionsware beworben. Als die Anzeige erschien, wurde einem Kunden um 13:00 Uhr mitgeteilt, die Ware sei seit 09:00 Uhr ausverkauft gewesen. Auf diesen Fall baute die anschließende Anzeige auf.
Das Urteil ist rechtskräftig und wird am Oberlandesgericht „Stuttgart 2“ unter dem Aktenzeichen „U 7/05“ geführt.
  • Lidl
  • Freitag, Juli 01, 2005

    Lidl wegen Lockvogelangebot verklagt

    Berlin / Neckarsulm (Deutschland), 01.07.2005 – Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) in Berlin hat den Lebensmitteldiscounter Lidl (Neckarsulm) verklagt, da dieser in einer Sonderaktion eine stark beworbene Digitalkamera nicht in ausreichender Menge vorrätig hatte.
    Die von Lidl angebotene Digitalkamera „Samsung Digimax A6“ war in einigen Filialen nach großem Ansturm der Käufer schon nach wenigen Minuten vergriffen. Gesetzlich ist jedoch eine Bevorratung für mindestens 2 Tage vorgesehen. Abweichungen seien in begründeten Sonderfällen möglich. Die „Samsung Digimax A6“ wurde von Lidl für 199 Euro verkauft, wobei das Modell von anderen Anbietern auch günstiger angeboten wurde.
  • Lidl
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