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Freitag, Dezember 21, 2007

Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen

Presseerklärung - Berlin, 21. Dezember 2007

Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verkündet worden. Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.

„Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben. Vermittler und Vertrieb kosten Geld, und ein guter Versicherungsvermittler hat auch das Recht auf eine anständige Bezahlung. Allerdings muss der Kunde wissen, wofür er sein Geld ausgibt. Wir wollen mündige Verbraucher, die umfassend informiert werden, bevor sie Verträge abschließen“, sagte Bundesjustizministerin Zypries.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: „Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigen bestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen.“ Die Entscheidung bezieht sich auf die Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung.

Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein und kann damit Signalwirkung auch für andere Bereiche des Versicherungswesens wie beispielsweise die Riester-Rente haben.

Für eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein „Produktinformationsblatt“, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände informiert.

„Versicherungsbedingungen sind oft unübersichtlich und schwer verständlich. Mit dem Produktinformationsblatt können sich die Verbraucher schnell und zielgerichtet einen Überblick über ihren Vertrag verschaffen“, erläuterte Brigitte Zypries.

Die Verordnung enthält weiterhin zahlreiche Informationspflichten, die seit langem geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung in einer Verordnung dient der Vereinheitlichung und trägt damit auch dazu bei, dem Rechtssuchenden die Orientierung zu erleichtern.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, mit Übergangfristen bis zum 30. Juni 2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

Weitere Informationen zur Verordnung und zum VVG haben wir für Sie unter www.bmj.de/vvg zusammengestellt.

  • Versicherungsrecht
  • Donnerstag, Juni 14, 2007

    Neue EU-Richtlinie über Aufzeichnung für Versicherungsvertreter in Kraft

    Mainz (Deutschland), 14.06.2007 – Der Fernsehsender ZDF berichtet in seiner Fernsehsendung „WiSo“ (Wirtschaft + Soziales) vom 22.05.2007 in einem Interview mit Manfred Westphal, welcher Fachbereichsleiter für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Berlin ist, von einer Neuregelung des Versicherungsvermittlergesetzes.
    Das Ziel werde durch die deutsche Ausführung des Gesetzes nicht ausreichend erreicht. Durch zu viele Ausnahmen sei nicht sichergestellt, dass alle Versicherungsvermittler wirklich den Nachweis der Sachkunde erbringen. Westphal warnte davor, irgendwelche Befreiungsregeln durch Ausfüllung einer Verzichterklärung wirksam werden zu lassen, da genau dieses das System aushöhlen könne.
    Rückblick: Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrecht ist am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. Teil I Nr. 63, 22. Dez. 2006,Seite 3232). Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung umgesetzt. Die Richtlinie zwang die Bundesregierung, selbige in geltendes Bundesrecht umzusetzen, was sich aufgrund schleppender Gesetzgebungsverfahren bis ins 1. Halbjahr 2007 hinauszögerte. Das neue "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts" ist nun seit 22. Mai 2007 in Kraft.
  • Versicherungen
  • Dienstag, Juli 26, 2005

    Urteil zu kapitalbildenden Lebensversicherungen stärkt Verbraucherrechte

    Karlsruhe (Deutschland), 26.07.2005 – In einem Musterprozess mit Unterstützung des Bundes der Versicherten bekam ein Versicherungsnehmer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Recht: Die gesetzlichen Regelungen für die Berechnung der Überschussanteile bei kapitalbildenden Lebensversicherungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

    Dem Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2007 diesen Bereich neu regeln. Das Verfassungsgericht bemängelte insbesondere die mangelnde Transparenz bei der Berechnung von Überschussanteilen. Inwiefern die Versicherung stille Reserven dabei ausreichend berücksichtigt hat. Die Klägerin war schon bei Zivilgerichten vorstellig geworden, bisher ohne Erfolg.

    In der Begründung stützt sich der erste Senat des BVerfG vor allem auf Artikel 2 des Grundgesetzes (GG): [Schutz der Privatautonomie]. Das Gericht sieht eine Verletzung dieses Grundrechtes dadurch gegeben, dass Versicherte ihre Interessen nicht ausreichend wahrnehmen können, weil die rechtlichen Regelungen keinen ausreichenden Einblick in die Berechnungsgrundlagen der Versicherungen gestatten. Sofern auch die Eigentumsbelange betroffen sind, kann zusätzlich auch Artikel 14 GG [Schutz der Eigentumsgarantie] herangezogen werden. Da die Versicherten auf die Einbeziehung so genannter stiller Reserven, die die Versicherungsunternehmen anlegen, in die Berechnung von Kapitalerträgen praktisch keinen Einfluss haben, sieht das Gericht die Verhandlungsposition der Versicherten gegenüber den Versicherungen beschränkt. „Der Wettbewerb um das Produkt Lebensversicherung funktioniert für die Versicherten nur in beschränkter Weise. Ihnen fehlen praktisch realisierbare Möglichkeiten, selbst und eigenständig auf Änderungen der Praxis zu ihren Gunsten hinzuwirken.“
    Dem Gesetzgeber obliegt es hier, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, die Schutzbelange der Versicherten besser gesetzlich abzusichern. Weder im Versicherungsvertragsrecht noch im Versicherungsrecht selbst sei der Gesetzgeber diesem Auftrag ausreichend nachgekommen.
    Zur Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmungen zeigt das Gericht verschiedene Möglichkeiten auf: Dazu gehören die Ausweitung der Pflichten der Versicherungsunternehmen zu größerer Transparenz in Bezug auf die Ausweisung der Überschussentwicklung und ihrer Quellen. Dazu gehöre auch die Erleichterung des Zugangs zu solchen Informationen. Auch der Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen könnte dadurch angeregt werden, dass es Versicherten erleichtert wird, den Versicherungsgeber zu wechseln. Zur Zeit ist ein Wechsel mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden.
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