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Montag, März 09, 2009

Aigner: Verbraucherzentralen leisten wichtige Arbeit in der Finanzdienstleistung

"Die Verbraucherzentrale Bayern leistet gute und wichtige Arbeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. In Zeiten der Finanzkrise gilt dies besonders für die Hilfestellungen in Geldangelegenheiten," sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner anlässlich eines gemeinsamen Besuches mit ihrer bayerischen Amtskollegin Dr. Beate Merk in der Verbraucherzentrale Bayern in München.
Ein Schwerpunkt der Gespräche war der Verbraucherschutz bei Finanzdienstleistungen.
"Die Verbraucherzentralen können in diesem Bereich nicht alle Probleme lösen", sagte Ministerin Aigner. "Die Politik und die Wirtschaft selbst sind gefordert, für eine höhere Qualität der Finanzdienstleistungen und eine bessere Information zu sorgen." Die Ergebnisse der im Dezember 2008 vom Bundesverbraucherministerium vorgestellten Studie zur Finanzvermittlung hätten gezeigt, dass es im Bereich Finanzdienstleistung erhebliche Defizite gibt. "Für morgen habe ich deshalb in Berlin zu einer Fachtagung eingeladen, auf der ich mit den betroffenen Kreisen über Lösungswege diskutieren möchte", so Aigner.
Auf der Fachtagung am 10. März 2009 sollen unter anderem die Steigerung der Beratungsqualität, höhere Anforderungen an Finanzvermittler und eine Stärkung der Honorarberatung mit Branchenvertretern diskutiert werden.
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  • Mittwoch, Juli 30, 2008

    Bundesregierung bringt Maßnahmen gegen belästigende Telefonwerbung auf den Weg

    Pressemitteilung Nr. 119 Ausgabedatum 30. Juli 2008

    Verbraucherinnen und Verbraucher können sich beim Schutz ihrer Rechte auf die Bundesregierung verlassen, erklärte Bundesminister Horst Seehofer anlässlich der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung durch das Bundeskabinett.
    Das Einschreiten des Gesetzgebers gegen belästigende Telefonwerbung konnte nicht länger aufgeschoben werden, erklärte Seehofer. Unzulässige Werbeanrufe hätten ein Ausmaß angenommen, das für einen Rechtsstaat völlig inakzeptabel sei. Dieses rechtswidrige unlautere Verhalten richte sich gegen die Verbraucherinnen und Verbraucher aber auch gegen die sich lauter verhaltenden Unternehmen, erklärte Seehofer. Unlauteres und ungesetzliches Handeln dürfe nicht noch wirtschaftlich attraktiv sein.

    Bundesminister Seehofer begrüßte, dass sich die Bundesregierung nach intensiven Beratungen auf ein Maßnahmepaket gegen unerlaubte Telefonwerbung verständigt hat. Dabei seien viele Forderungen des Verbraucherschutzministeriums umgesetzt worden. Unter anderem sei vorgesehen, Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zu verfolgen; bei Werbeanrufen sei künftig die Rufnummernunterdrückung verboten und bei Verstößen drohe ebenfalls ein Bußgeld. Bundesminister Seehofer begrüßte ausdrücklich die erweiterten Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit den neuen Regelungen werde auch der häufigen Praxis, Verbrauchern am Telefon einen Vertrag zu "unterschieben" ein Riegel vorgeschoben.

    Bundesminister Seehofer zeigte sich zuversichtlich, dass mit dem heute verabschiedeten Gesetzespaket ein wichtiger Schritt hin zu mehr Verbraucherschutz erfolgt ist. Die Politik habe ein deutliches Signal gesetzt, dass ungesetzliches Handeln nicht akzeptiert werde. Verbraucherinnen und Verbraucher aber auch sich lauter verhaltende Unternehmen können sich darauf verlassen, dass gegen die schwarzen Schafe vorgegangen wird. Nur so kann, erklärte Seehofer, das notwendige Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt und den Schutz ihrer Rechte gesichert werden.

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  • Mittwoch, April 23, 2008

    Regierung: "Rechte der Verbraucher wesentlich gestärkt"

    Pressemitteilung Nr. 057 Ausgabedatum 23. April 2008

    "Die Bundesregierung hat die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher in dieser Legislaturperiode wesentlich gestärkt und mehr Transparenz geschaffen", sagte Bundesverbraucherminister Horst Seehofer bei der Vorstellung des Verbraucherpolitischen Berichts.

    Der Bericht, der heute vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, gibt einen Überblick über die verbraucherpolitischen Ergebnisse und bedeutende verbraucherpolitische Maßnahmen der 16. Legislaturperiode.

    "Dort, wo die Gesundheit der Menschen gefährdet ist oder Verbraucher illegalen Praktiken ausgesetzt sind, müssen Gesetze und Regelungen eingreifen", sagte Bundesminister Seehofer. "Wir wollen aber nicht unnötig Bürokratie erzeugen und Lebensstile vorschreiben. Oft reichen auch mehr Information und Transparenz aus."

    Große Fortschritte wurden vor allem im Bereich der Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelkennzeichnung erreicht. Dazu gehört die grundlegenden Neustrukturierung des nationalen Lebensmittel-, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts. Mit Umsetzung des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Modernisierung der Lebensmittelüberwachung wurden die Lebensmittelüberwachung verbessert und Kontroll- und Überwachungslücken geschlossen.

    Zum Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen wurde die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber der Anbieterseite in wichtigen Lebensbereichen gestärkt. Beispiele sind das Versicherungsvertragsgesetz, die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung sowie die Verbraucherkreditrichtlinie. "Wir arbeiten derzeit an neuen Regelungen, um die Menschen vor untergeschobenen Verträgen oder unzulässiger Telefonwerbung zu schützen", sagte Bundesverbraucherminister Seehofer.

    Neue Maßstäbe für mehr Transparenz setzt ferner das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das am 1. Mai 2008 in Kraft tritt. Darüber hinaus unterstützte die Bundesregierung die Informationsarbeit der Verbraucherorganisationen mit institutioneller wie auch projektbezogener Förderung.

    Der Verbraucherpolitische Bericht greift auch die Themen Ernährung und Gesundes Leben auf. Der Schutz vor Passivrauchen ist von der Bundesregierung mit dem Bundesnichtraucherschutzgesetz effektiv vorangebracht worden. Die Länder haben mitgezogen: ab dem 1. Juli 2008 gelten in allen Bundesländern vergleichbare Regelungen für öffentliche Einrichtungen sowie für Gaststätten. Weitere Schwerpunkte sind der Aktionsplan Ernährung und Bewegung, der Aktionsplan gegen Allergien sowie Forschungsergebnisse zum Ernährungsverhalten.

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  • Dienstag, März 11, 2008

    Gesetzespläne gegen unerlaubte Telefonwerbung

    Bei Anruf Verbraucherschutz - Bundesregierung geht gegen unerlaubte Telefonwerbung vor

    Pressemitteilung Nr. 037 Ausgabedatum 11. März 2008

    Bundesministerin Brigitte Zypries und Bundesminister Horst Seehofer haben heute ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgestellt.

    "Verbraucherinnen und Verbrauchern können sich leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die geplanten Maßnahmen.

    Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.

    "Dem Angerufenen bleibt der Ärger über die Belästigung, und immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge. Das werden wir ändern", sagte Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer. "Unsere Vorschläge schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich sein", so Seehofer weiter.

    Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.

    Im Einzelnen ist vorgesehen:
    Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte.Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
    Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG werden künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
    Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
    Schließlich werden Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft besser vor "untergeschobenen Verträgen" über Telekommunikationsdienstleistungen (so genannten Slamming) geschützt. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Eine entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen werden.

    Bislang muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen ist es deshalb in letzter Zeit zu Missbräuchen gekommen, Verbraucher können die ungewollten Umstellungen allenfalls mit viel Aufwand rückgängig machen. Derartige Praktiken werden durch die Neuregelung unterbunden.

    Die Regelungen zum Schutz vor "untergeschobenen Verträgen" und die Erweiterung der Widerrufsrechte bieten zielgerichtete und überzeugende Lösungen für alle Bereiche, in denen Telefonwerbung besonders beklagt wird.

    Die förmliche Beteiligung der Ressorts zu dem Gesetzesvorhaben erfolgt alsbald. Im Fall des Einverständnisses der Ressorts kann der Entwurf danach zügig an die Länder und betroffenen Verbände versandt und dann vom Bundeskabinett beschlossen werden.

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  • Freitag, Dezember 21, 2007

    Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen

    Presseerklärung - Berlin, 21. Dezember 2007

    Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verkündet worden. Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.

    „Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben. Vermittler und Vertrieb kosten Geld, und ein guter Versicherungsvermittler hat auch das Recht auf eine anständige Bezahlung. Allerdings muss der Kunde wissen, wofür er sein Geld ausgibt. Wir wollen mündige Verbraucher, die umfassend informiert werden, bevor sie Verträge abschließen“, sagte Bundesjustizministerin Zypries.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: „Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigen bestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen.“ Die Entscheidung bezieht sich auf die Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung.

    Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein und kann damit Signalwirkung auch für andere Bereiche des Versicherungswesens wie beispielsweise die Riester-Rente haben.

    Für eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein „Produktinformationsblatt“, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände informiert.

    „Versicherungsbedingungen sind oft unübersichtlich und schwer verständlich. Mit dem Produktinformationsblatt können sich die Verbraucher schnell und zielgerichtet einen Überblick über ihren Vertrag verschaffen“, erläuterte Brigitte Zypries.

    Die Verordnung enthält weiterhin zahlreiche Informationspflichten, die seit langem geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung in einer Verordnung dient der Vereinheitlichung und trägt damit auch dazu bei, dem Rechtssuchenden die Orientierung zu erleichtern.

    Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, mit Übergangfristen bis zum 30. Juni 2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

    Weitere Informationen zur Verordnung und zum VVG haben wir für Sie unter www.bmj.de/vvg zusammengestellt.

  • Versicherungsrecht
  • Mittwoch, September 12, 2007

    Seehofer (CSU) zur Telefonwerbung

    Pressemitteilung Nr. 152 Ausgabedatum 12. September 2007

    Seehofer: Schärferes Vorgehen gegen unerwünschte Telefonwerbung dringend notwendig

    "Wir brauchen dringend einen effektiven Schutz für die Verbraucherinnen und Verbraucher gegen belästigende und unerwünschte Telefonwerbung" erklärte Bundesverbraucherminister Horst Seehofer heute in Berlin. Die Flut unzulässiger Werbeanrufe haben mittlerweile ein unerträgliches Maß angenommen. Bereits im Juni diesen Jahres habe die Bundesregierung sich auf die Einführung von Bußgeldtatbeständen verständigt.
    "Ich begrüße daher Ankündigung von Frau Zypries, nunmehr diesen Beschluss auf den Weg zu bringen. Auch die Erweiterung der Widerrufstatbestände bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen ist ein wichtiger Schritt" so Seehofer. Damit komme das Bundesministerium der Justiz Forderungen nach, die schon länger vom Bundesverbraucherschutzministerium erhoben worden seien. Die Einführung von Bußgeldtatbeständen und die Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten genüge aber nicht, um der zunehmenden Flut belästigender Telefonwerbung zu begegnen. Entscheidend sei auch, dass telefonische Vertragsabschlüsse schriftlich bestätigt werden müssen. Nur so sei ein effektiver Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.

  • Diskussionen
  • Mittwoch, Mai 16, 2007

    Regierung plant schärferes Vorgehen gegen Telefonwerbung

    Pressemitteilung Nr. 074 Ausgabedatum 16. Mai 2007

    Paziorek: Maßnahmen gegen unerwünschte Telefonwerbung sind Erfolg für den Verbraucherschutz
    Regierung plant schärferes Vorgehen

    Die Bundesregierung hat sich auf neue Maßnahmen im Kampf gegen unerwünschte Telefonwerbung geeinigt: Solche unzulässigen Werbeanrufe sollen künftig mit Bußgeldern belegt werden können.
    Flankiert werden soll diese Maßnahme durch ein ebenfalls bußgeldbewehrtes Verbot der Rufnummernunterdrückung. Denn häufig scheitert die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot unerwünschter Telefonwerbeanrufe daran, dass die Identität der Anrufer nicht ermittelt werden kann.

    "Wir begrüßen es sehr, dass sich die Bundesregierung nunmehr, wie von uns wiederholt gefordert, darauf festgelegt hat, unerwünschte und belästigende Telefonwerbung durch die Einführung von Bußgeldtatbeständen zu bekämpfen", sagt der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverbraucherministerium Dr. Peter Paziorek. "Dies ist ein Erfolg für den Verbraucherschutz und ein wichtiges Signal an unseriöse Unternehmen: Unlauteres Handeln kann und darf sich im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der fair handelnden Mitbewerber nicht lohnen. Die Folgen ihrer unlauteren Werbemaßnahmen müssen unseriöse Unternehmen wirtschaftlich spüren."

  • Diskussionen
  • Freitag, Dezember 08, 2006

    Verbraucherinformationsgesetz: Bundespräsident Köhler verweigert erneut Unterschrift unter einer Gesetzesvorlage

    Berlin (Deutschland), 08.12.2006 – Der deutsche Bundespräsident Horst Köhler hat erneut eine Gesetzesvorlage der Großen Koalition gestoppt. Seine Unterschrift unter das geplante Verbraucherinformationsgesetz (VIG) verweigerte der Bundespräsident aus verfassungsrechtlichen Bedenken.
    Nach der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Föderalismusreform ist es nach der Rechtsauffassung des Bundespräsidenten nicht möglich, durch ein Gesetz den Kommunen Aufgaben zuzuweisen, in diesem Fall behördliche Informationspflichten (Artikel 84, Absatz 1, des Grundgesetzes). Insbesondere sieht der Bundespräsident in „der Verpflichtung der kommunalen Behörden, Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz auf Herausgabe von Informationen zu prüfen und zu bescheiden“, eine Aufgabenübertragung im Sinne des Grundgesetzartikels 84. Der Bundespräsident bezog sich in seiner Stellungnahme ausdrücklich auf die Bedenken der Bundesländer Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, die diese im Bundesrat vorgetragen hatten.
    Zugleich machte der Bundespräsident in seiner Stellungnahme deutlich, dass sich seine Einwände nicht prinzipiell gegen ein solches Gesetz richteten. Den politisch Verantwortlichen ließ er mitteilen, „den berechtigten Belangen des Verbraucherschutzes [könne] sehr schnell durch die erneute Verabschiedung des Gesetzes ohne die verfassungsrechtlich unzulässige Aufgabenzuweisung Rechnung getragen werden“, so die Presseerklärung des Bundespräsidialamtes vom 8. Dezember 2006.
    Zuletzt hatte der Bundespräsident einen Gesetzentwurf zur Privatisierung der Flugsicherung im Oktober des Jahres zu Fall gebracht. Experten rechnen damit, dass es bis zum Frühjahr 2007 dauern könnte, bis ein neues Gesetz auf den Weg gebracht werden kann. Nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 29. Juni war das Gesetz auch bereits vom Bundesrat verabschiedet worden.
    Das Verbraucherinformationsgesetz sollte die Informationspflicht der Unternehmen ausweiten. Insbesondere im Kampf gegen die so genannten Gammelfleisch-Skandale, die die Öffentlichkeit in Deutschland in den letzten Monaten beschäftigt hatten, versprach sich Verbraucherschutzminister Seehofer eine Stärkung der Verbraucherrechte.
    Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer ließ seine Sprecherin erklären: „Für uns gibt es aber keinen Zweifel an der Notwendigkeit eines Verbraucherinformationsgesetzes.“ Seehofer will schon bald einen neuen Gesetzentwurf vorlegen, der der Überprüfung durch das Bundespräsidialamt dann standhalten soll.
    Scharfe Kritik an der Bundesregierung übte die Opposition im Deutschen Bundestag. Die Vorsitzende der Fraktion der Grünen, Renate Künast, sagte: „Nichtraucherschutz, Verbraucherinformationsgesetz, diese Regierung versemmelt alles, was dem Schutz der Menschen in diesem Lande dient. (...) Dahinter steckt eine Geringschätzung der Rechte der Bürger im Vergleich zu den Profitinteressen der Lobbys.“ Scharfe Kritik kam ebenfalls von der FDP, die der Bundesregierung eine Geringschätzung des Grundgesetzes vorwarf.
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  • Mittwoch, Dezember 14, 2005

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung wird verbessert

    Unrecht Gut gedeihet nicht: Strafrechtliche Vermögensabschöpfung wird verbessert
    Presseerklärung - Berlin, 14. Dezember 2005

    Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten beschlossen.
    „Die Begehung von Straftaten darf sich nicht lohnen. Kriminelle Gewinne müssen deshalb wirksam abgeschöpft und vorrangig den Opfern zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis hat in diesem Bereich in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht und damit einen wichtigen Beitrag insbesondere auch zur Bekämpfung der durch Gewinnstreben gekennzeichneten Organisierten Kriminalität geleistet. Mit dem Gesetzentwurf werden wir die Instrumentarien weiter verbessern. Das kommt den Opfern zu Gute und dient einer effektiven Strafrechtspflege“, sagte Zypries.

    Kernstück des Entwurfs ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter heraus gegeben werden. Dies ist unbefriedigend. Der Gesetzentwurf schafft in diesen Fällen Abhilfe, indem er ein Verfahren für einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates bereitstellt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der Verurteilung des Täters geltend machen.

    Beispiele:

    • Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.

    • Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.

    Lösung:
    Geltendes Recht: Weil die Ersatzansprüche der Geschädigten Vorrang haben, kann das betrügerisch erlangte Vermögen jeweils nicht zugunsten des Staates für verfallen erklärt werden. Konsequenz: Das sichergestellte Vermögen muss dem Täter spätestens drei Monaten nach der Verurteilung wieder zurückgegeben werden.

    Künftige Regelung: Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das sichergestellte Vermögen zu betreiben. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Verurteilung des Täters im Strafverfahren. Unterlassen dies die Geschädigten, so fällt das sichergestellte Vermögen nach Ablauf der drei Jahre an den Staat (sog. Auffangrechtserwerb des Staates).

    Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Ansprüche der Opfer grundsätzlich Vorrang gegenüber denen sonstiger Gläubiger des Täters erhalten. Außerdem wird die Information der Opfer verbessert: Sind die Opfer persönlich noch unbekannt, z.B. bei einer groß angelegten Betrugskampagne, kann die Staatsanwaltschaft im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) mitteilen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Beschuldigten ergangen sind. Daneben enthält der Entwurf zahlreiche Detailverbesserungen im Verfahrensrecht, z.B. werden die Zuständigkeiten klarer und praxisnäher ausgestaltet.

    Mittwoch, November 30, 2005

    www.aktionärsforum.de

    Presseerklärung - Berlin, 30. November 2005

    Am 1. Dezember 2005 tritt die Aktionärsforumsverordnung (AktFoV) in Kraft. Dann können Aktionäre im Internet unter den Adressen www.ebundesanzeiger.de und www.unternehmensregister.de sowie www.aktionärsforum.de (sofern der verwendete Browser dies technisch unterstützt) zu einem gemeinsamen aktienrechtlichen Antrag oder zur Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung aufrufen.

    „Das Aktionärsforum ist die konsequente Antwort des Gesellschaftsrechts auf die Veränderungen der Kapitalmärkte: Die Aktien vieler Gesellschaften befinden sich in breiterem Streubesitz als früher. Gleichzeitig stellen wir eine zunehmende Internationalisierung der Anteilseigner fest. Hier bieten die modernen Informationstechnologien neue Möglichkeiten, die Kommunikation zwischen den Aktionären zu erleichtern. Das verbessert die Kontrolle durch die Aktionäre“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    Mit dem Gesetz zur Unternehmenskontrolle und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das zum 1. November 2005 in Kraft getreten ist, wurde das Aktionärsforum als eine neuartige elektronische Plattform im Internet geschaffen. Die Bundesministerin der Justiz hat jetzt die dazugehörige Aktionärsforumsverordnung erlassen. Damit kann das Aktionärsforum voll funktionsfähig an den Start gehen. Aktionäre und Aktionärsvereinigungen können sich beim Aktionärsregister registrieren und anschließend Aufrufe an Mitaktionäre platzieren. Sie können dabei Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) angeben, um die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Eine Begründung für das Aktionärsbegehren darf im Forum nicht angegeben werden. Dazu kann der Aktionär aber auf seine Internetseite verweisen, die eine nähere Begründung enthält. Die betroffenen Gesellschaften können ihrerseits im Aktionärsforum einen Hinweis auf ihre Website platzieren, und dort dem Aufruf entgegentreten oder eine Gegendarstellung abgeben. Das Forum selbst dient nicht zur Auseinandersetzung über Inhalte, sondern ist eine reine elektronische „Pinwand“ um anderen Aktionären die Kontaktaufnahme und anschließende gemeinsame Aktion zu ermöglichen.

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  • Freitag, November 25, 2005

    Verkauf verdorbener Lebensmittel ist strafbar

    Presseerklärung - Berlin, 24. November 2005

    Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der jüngsten Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit hin, Verstöße auch strafrechtlich zu ahnden:

    „Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt es insoweit nicht. Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten nicht unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle. Die zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die jetzt bekannt gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die Verantwortlichen ermittelt werden können,“ sagte Zypries.

    Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle als lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der Ware getäuscht werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geschädigt, greifen Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch). Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).

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  • Freitag, August 19, 2005

    Eilverordnung zum Schutz vor Vogelgrippe fertig

    Berlin (Deutschland), 19.08.2005 – Bundesverbraucherministerin Renate Künast will per Eilverordnung alle Geflügelhalter noch vor dem Eintreffen der Zugvögel verpflichten, ihre Tiere einzusperren. Anlass ist die sich zunehmend von Asien nach Europa hin ausbreitende Vogelgrippe.
    Einen genauen Termin für das Inkrafttreten der Verordnung gibt es noch nicht. Der Vogelzug beginnt Anfang bis Mitte September. Spätestens dann sollen in Absprache mit den Bundesländern entsprechende Notfall-Vorschriften erlassen werden. Künast warnte zugleich jedoch vor übertriebenen Reaktionen in Deutschland.
    In den Niederlanden müssen alle Geflügelhalter bereits von Montag an ihre Tiere einsperren. Österreich sieht sich dagegen weniger von der Seuche bedroht und erwägt keine solchen Vorsichtsmaßnahmen.
  • Vogelgrippe
  • Dienstag, Dezember 07, 2004

    Mehr Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen

    Presseerklärung - Berlin, 7. Dezember 2004

    Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen tritt am 8. Dezember 2004 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches Recht um.
    Ab morgen ist besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Die Anbieter sind zu umfassender Information verpflichtet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern steht grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht – wie auch im Versandhandel – zu. „Die neuen Vorschriften stärken das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Finanzgeschäften am Telefon oder per Mausklick“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Anbieter von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz können sich nun auf europaweit einheitliche Anforderungen einstellen. Damit schaffen wir die Voraussetzungen, dass die Chancen moderner Informationstechnologien wirklich genutzt werden können.“

    Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge klammerten nach der „allgemeinen“ Fernabsatzrichtlinie von 1997 Finanzdienstleistungen aus. Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und ihre Umsetzung schließen eine Lücke im Verbraucherschutz. In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion ab morgen wie folgt dar:

    Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform – mittels Papier oder E-Mail – mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.

    Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden ist.

    Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.

    Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet; einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes, die bisher bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt waren. Damit wird das aus dem Überweisungsbereich bewährte Streitbeilegungsmodell weiter ausgedehnt.
    Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz – z. B. am Telefon oder durch E-Mail – abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten; dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung durch die Versicherungsombudsmänner.

    Versandkunden tragen Rücksendekosten bei Ware bis 40 Euro
    Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. „Die neue Regelung verhindert, dass einzelne Kunden Ware in großem Stil bestellen, um sie dann postwendend zurückzuschicken“, erläuterte Zypries.

    Freitag, November 22, 2002

    Zypries: Überschuldete Verbraucher nutzen rechtliche Möglichkeiten für einen Neubeginn

    Presseerklärung, Berlin, am 22. November 2002

    Das Statistische Bundesamt hat heute bekannt gegeben, dass von den 47.282 Insolvenzen in Deutschland in den ersten sieben Monaten dieses Jahres 25.697 Insolvenzen von Privatpersonen waren.
    "Die Zahl der Privatinsolvenzen macht zwei Dinge deutlich: zum einen nutzen hochverschuldete Menschen das Verfahren, um einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Zum anderen belegen die ansteigenden Zahlen bei den Privatinsolvenzen, dass die Möglichkeit zum Neuanfang verstärkt genutzt wird, seit die Bundesregierung mit der am 01.12.2001 in Kraft getretenen Änderung des Insolvenzrechts die Stundung der Verfahrenskosten ermöglicht hat. Natürliche Personen können nun, auch wenn sie mittellos sind, einen Insolvenzantrag über ihr privates Vermögen stellen. Sie können dann nach Ablauf einer sechsjährigen "Wohlverhaltensphase" von ihren restlichen Schulden befreit werden. Wurde bisher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, wenn die Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden konnten, so scheitert ein Antrag auf Privatinsolvenz nun nicht mehr an der Mittellosigkeit des Schuldners. Die Schuldner können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich neu beginnen und die gestundeten Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt abzahlen, wenn sich ihre wirtschaftliche Situation konsolidiert hat", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.