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Mittwoch, Juli 01, 2009

LG Hannover: AWD ist nicht "unabhängig"

Für Vermögensverwaltungen und tatsächlich freie Finanzberater war es schon immer ein Ärgernis, wenn im Wettbewerb einige Unternehmen für sich "Unabhängigkeit" in Anspruch nahmen, die den umworbenen Kunden gegenüber ihre "strategischen Kooperationen" nicht als Interessenkonflikt eingestehen.

In Anbetracht der Unsummen, die solche Unternehmen in ihre falschen Werbeaussagen investieren, lässt sich das Prozessrisiko einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erahnen - und eigentlich wären die Aufsichtsbehörden zu effektivem Einschreiten mit Signalwirkung verpflichtet.

Nun entschloss sich doch noch ein Wettbewerber zur Klage und mit Erfolg: Das Landgericht Hannover gab der klagenden DVAG recht und urteilte, dass AWD nicht mehr mit dem Begriff "Unabhängigkeit" werben darf.

Ob sich AWD geschlagen gibt oder Rechtsmittel einlegt, ist zwar noch offen, aber wenn das Urteil gut begründet ist und aus dem Streit nicht zum "Geschäft" zwischen den Kontrahenten wird, dürfte das Präjudiz bestätigt werden.
Für die erforderliche Signalwirkung wäre es sogar gut, wenn es in der Gerichtshierarchie wenigstens noch eine Etage höher ginge.

Markus Rabanus >> Diskussion

Montag, Mai 25, 2009

OLG untersagt ungenaue "Freiminuten"-Werbung

OLG Düsseldorf untersagt Tele2 GmbH Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat dem beklagten Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH untersagt, mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ zu werben. Nach Überzeugung des Senats ist die Werbung irreführend, weil das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro. So wäre bei dem von der Beklagten angebotenen Mobilfunktarif das „Startgeschenk“ bei Anrufen in Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen.

Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Der 20. Zivilsenat hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
Urteil vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08,
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2008, Aktenzeichen 38 O 143/06
Düsseldorf, 25.5.2009 Pressemitteilung Nr. 13/09

KOMMENTAR

Die Klage der Telekom AG ist angesichts ihres eigenen Tarif-Dschungels ein Treppenwitz

  • Diskussion
  • Donnerstag, August 24, 2006

    Urteil: Vodafone darf Handy-Guthaben nicht verfallen lassen

    Düsseldorf (Deutschland), 24.08.2006 – Die Werbung von vodafone und anderen Netzbetreibern klingt den Verbrauchern täglich in den Ohren: „Keine monatliche Grundgebühr“, „ohne Vertragsbindung“, „keine Mindestlaufzeit“. Viele der so geworbenen Kunden vertrauten auf die Werbung, hatten die Rechnung jedoch ohne das Kleingedruckte in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gemacht: Nach 15 Monaten drohte beispielsweise den Kunden von vodafone der Verfall des Guthabens auf den beim Vertragsabschluss erworbenen Pre-paid-Karten. Bei konstanter Weigerung eines Kunden, das Guthaben abzutelefonieren, wurde die Karte möglicherweise sogar gesperrt. Dieser Praxis machte nun das Düsseldorfer Landgericht mit einem Urteil vom 23.08.2006 (Aktenzeichen: 12 O 458/05) ein Ende. Es erklärte diese Verfahrensweise für unvereinbar mit den „Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches“. Als Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen aufgetreten, der mit diesem Urteil einen wichtigen Erfolg zugunsten des Verbraucherschutzes erreicht hat. Ähnlich hatte bereits das Landgericht München in einem Fall gegen das Mobilfunkunternehmen O2 plc entschieden.
    Vodafone hat angekündigt, solche Restguthaben würden künftig erstattet. Vor einer endgültigen Entscheidung in dieser Frage wolle man aber zunächst das schriftliche Urteil abwarten.
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