Freitag, Juli 15, 2005

Discounter Lidl wurde wegen Lockvogel-Angeboten verurteilt

Stuttgart / Neckarsulm (Deutschland), 15.07.2005 – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Neckarsulmer Discounter Lidl wegen zweier Lockvogel-Angebote verurteilt. Zugrunde gelegt wurde ein Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsgesetz.
Das Gericht gab in seinem Urteil bekannt, dass für Angebote nur dann in hervorgehobener Weise geworben werden darf, wenn ausreichend Ware vorrätig sei. Als „ausreichend“ bezeichnete das Gericht einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen.
Im Falle Lidl ging es um einen Computerbildschirm und eine Funk-Tastatur, die innerhalb einer Stunde ausverkauft waren. Lidl hatte die Produkte in einer Zeitung ganzseitig als Aktionsware beworben. Als die Anzeige erschien, wurde einem Kunden um 13:00 Uhr mitgeteilt, die Ware sei seit 09:00 Uhr ausverkauft gewesen. Auf diesen Fall baute die anschließende Anzeige auf.
Das Urteil ist rechtskräftig und wird am Oberlandesgericht „Stuttgart 2“ unter dem Aktenzeichen „U 7/05“ geführt.
  • Lidl
  • Freitag, Juli 01, 2005

    Lidl wegen Lockvogelangebot verklagt

    Berlin / Neckarsulm (Deutschland), 01.07.2005 – Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) in Berlin hat den Lebensmitteldiscounter Lidl (Neckarsulm) verklagt, da dieser in einer Sonderaktion eine stark beworbene Digitalkamera nicht in ausreichender Menge vorrätig hatte.
    Die von Lidl angebotene Digitalkamera „Samsung Digimax A6“ war in einigen Filialen nach großem Ansturm der Käufer schon nach wenigen Minuten vergriffen. Gesetzlich ist jedoch eine Bevorratung für mindestens 2 Tage vorgesehen. Abweichungen seien in begründeten Sonderfällen möglich. Die „Samsung Digimax A6“ wurde von Lidl für 199 Euro verkauft, wobei das Modell von anderen Anbietern auch günstiger angeboten wurde.
  • Lidl
  • Dienstag, März 15, 2005

    Online-Händler müssen klar auf Versandkosten hinweisen

    Hamburg (Deutschland), 15.03.2005 – Onlinehändler müssen klar auf Versandkosten hinweisen, sonst besteht für Mitbewerber ein Klagerecht auf Unterlassung.

    Wie ein mittlerweile veröffentlichtes und rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg klarstellt, müssen Onlinehändler auf leicht zugängliche Art und Weise auf zusätzlich anfallende Versandkosten aufmerksam machen. Erfolgt diese Angabe nur auf einer Seite, die über weitere Links oder Navigationselemente erreicht werden kann, so liegt eine irreführende Gesamtgestaltung des Angebots vor. Bei Preiswerbung schreibt die Preisangabeverordnung vor, dass unmittelbar neben dem eigentlichen Kaufpreis klar und deutlich auf zusätzliche Versandkosten hingewiesen werden muss. Auch eine Information über die Versandkosten innerhalb des eigentlichen Bestellvorgangs reicht nach Ansicht der Richter nicht aus und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
    Aufgrund des vorliegenden Urteils, welches die Klagechancen von Mitbewerbern am Markt erhöht, ist mittelfristig mit einer verbesserten und transparenteren Gestaltung von Onlineshops zu rechnen. Auch eine leichtere Vergleichbarkeit von Preisen wird damit möglich.
  • Versandkauf
  • Dienstag, Dezember 07, 2004

    Mehr Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen

    Presseerklärung - Berlin, 7. Dezember 2004

    Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen tritt am 8. Dezember 2004 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches Recht um.
    Ab morgen ist besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Die Anbieter sind zu umfassender Information verpflichtet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern steht grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht – wie auch im Versandhandel – zu. „Die neuen Vorschriften stärken das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Finanzgeschäften am Telefon oder per Mausklick“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Anbieter von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz können sich nun auf europaweit einheitliche Anforderungen einstellen. Damit schaffen wir die Voraussetzungen, dass die Chancen moderner Informationstechnologien wirklich genutzt werden können.“

    Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge klammerten nach der „allgemeinen“ Fernabsatzrichtlinie von 1997 Finanzdienstleistungen aus. Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und ihre Umsetzung schließen eine Lücke im Verbraucherschutz. In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion ab morgen wie folgt dar:

    Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform – mittels Papier oder E-Mail – mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.

    Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden ist.

    Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.

    Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet; einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes, die bisher bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt waren. Damit wird das aus dem Überweisungsbereich bewährte Streitbeilegungsmodell weiter ausgedehnt.
    Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz – z. B. am Telefon oder durch E-Mail – abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten; dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung durch die Versicherungsombudsmänner.

    Versandkunden tragen Rücksendekosten bei Ware bis 40 Euro
    Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. „Die neue Regelung verhindert, dass einzelne Kunden Ware in großem Stil bestellen, um sie dann postwendend zurückzuschicken“, erläuterte Zypries.

    Freitag, November 22, 2002

    Zypries: Überschuldete Verbraucher nutzen rechtliche Möglichkeiten für einen Neubeginn

    Presseerklärung, Berlin, am 22. November 2002

    Das Statistische Bundesamt hat heute bekannt gegeben, dass von den 47.282 Insolvenzen in Deutschland in den ersten sieben Monaten dieses Jahres 25.697 Insolvenzen von Privatpersonen waren.
    "Die Zahl der Privatinsolvenzen macht zwei Dinge deutlich: zum einen nutzen hochverschuldete Menschen das Verfahren, um einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Zum anderen belegen die ansteigenden Zahlen bei den Privatinsolvenzen, dass die Möglichkeit zum Neuanfang verstärkt genutzt wird, seit die Bundesregierung mit der am 01.12.2001 in Kraft getretenen Änderung des Insolvenzrechts die Stundung der Verfahrenskosten ermöglicht hat. Natürliche Personen können nun, auch wenn sie mittellos sind, einen Insolvenzantrag über ihr privates Vermögen stellen. Sie können dann nach Ablauf einer sechsjährigen "Wohlverhaltensphase" von ihren restlichen Schulden befreit werden. Wurde bisher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, wenn die Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden konnten, so scheitert ein Antrag auf Privatinsolvenz nun nicht mehr an der Mittellosigkeit des Schuldners. Die Schuldner können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich neu beginnen und die gestundeten Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt abzahlen, wenn sich ihre wirtschaftliche Situation konsolidiert hat", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.