Samstag, Februar 23, 2013
"Pferdelasagne" - was tun?
Über neue Gesetze lässt sich jederzeit nachdenken, aber auch sie werden nichts bringen, wenn sie nicht angewendet werden, wie es jetzt auf Grundlage des Strafrechts, Lebensmittelrechts und Wettbewerbsrechts möglich wäre:
1. Aufklären, in welchen Stationen der Lieferungskette der Betrug hätte auffallen müssen.
2. Die Akteure bestrafen, wobei es Haftstrafen sein müssten, um Generalprävention zu erzielen.
3. Dem Handel verbieten, die falsch deklarierten Waren aus dem Angebot zu nehmen, stattdessen die Korrekturdeklarierung und den Abgabepreis gebieten.
4. Den Erlös zu Gunsten der Staatskasse einziehen.
Abgabe an "Tafelrunden für Arme"?
Das ist populistisch und näher betrachtet die Menschenwürde von Armen antastend. Ohnehin ist Sozialfürsorge eine Hauptpflicht des Staates mit Verfassungsrang. Wenn kirchliche und sonstige Organisationen die staatliche Sozialarbeit ergänzen möchten, so sollten/müssten sie es aus den Mitteln ihrer Zuwender tun, prinzipiell aber nicht des Staates.
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msr
Samstag, Dezember 31, 2011
POSTKASTEN der Redaktion zu Verbraucherschutz-Themen:
News einstellen, abholen und löschen, denn wir können wir nur durch die tägliche Moderation im FORUM gewährleisten, dass es keine juristischen Probleme mit den Kritisierten gibt. Hier im Blog bitte allenfalls Presseerklärungen.
RECHERCHE:
wikipedia...Verbraucherschutz mit zahlreichen Links
Verbraucherschutz-Ministerium
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Verbraucherschutz-Ministerium
Mittwoch, Mai 18, 2011
Stromtarif-Dschungel ist gewollter Verbraucherbetrug
Da tut die gesamte Atomlobby so, als sorge sie sich um niedrige Stromkosten für "den Verbraucher", aber wer auf ihren Webseiten nachschaut, findet zwischen den fröhlichen Fotos und Logos die wichtigste Info nicht, wie groß die Preisspanne ist, innerhalb derer diese Wohltäter der Menschheit ihre Kundschaft grob unterschiedlich bedienen. Stattdessen reichlich "Rabatte", die näher besehen nur in die Vertragsfalle locken und mit denen es spätestens nach einem Jahr vorbei ist, denn die Anbieter spekulieren auf die Trägheit der Kunden, die sich einige leisten können und andere besser nicht.
Zum Preisvergleich braucht es eine Tabellenkalkulation mit folgenden Spalten:
KWh-Preis: ... € multipliziert mit der Schätzung des persönlichen Jahresverbrauchs auf Grundlage früherer Jahresabrechnungen: ... KWh
plus monatl.Grundgebühr: ... € multipliziert mit 12 Monaten = Jahresstromkosten.
Und immer wichtig ist die Kündigungsfrist: ... Monate
Denn "treue Kunden" werden von vielen Unternehmen für dumm gehalten und abgezockt.
>> Diskussion
Zum Preisvergleich braucht es eine Tabellenkalkulation mit folgenden Spalten:
KWh-Preis: ... € multipliziert mit der Schätzung des persönlichen Jahresverbrauchs auf Grundlage früherer Jahresabrechnungen: ... KWh
plus monatl.Grundgebühr: ... € multipliziert mit 12 Monaten = Jahresstromkosten.
Und immer wichtig ist die Kündigungsfrist: ... Monate
Denn "treue Kunden" werden von vielen Unternehmen für dumm gehalten und abgezockt.
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Donnerstag, März 31, 2011
EU definiert Gesundheit atomlobbyistisch um
Seit Samstag gelten in der EU neue Grenzwerte für die Strahlenbelastung von Lebensmitteln, teilweise eine Verzwanzigfachung.
Das leise Polit-Prozedere entging der medialen Aufmerksamkeit bis gestern weitgehend und fällt jetzt auf Irreführungen herein, wenn behauptet wird, dass diese Grenzwerte für atomare Notfälle "schon seit 1987 gelten" würden, aber die hatten nie Geltung, sondern waren Papiertrickserei, um die damals tatsächliche Grenzwertanhebung harmloser ausschauen zu lassen.
Das geschah auf dem Hintergrund, dass sich 1986 die Wolken aus Tschernobyl über Westeuropa ausschütteten und alle bis dahin geltenden Grenzwerte in großen Regionen dauerhaft überschritten wurden. Unter Federführung Frankreichs und der atomgeilen Kohl-Regierung bastelte die EU eine Grenzwert-Richtlinie, die sich "dynamisch" den Markterfordernissen und Besorgnissen anpasst, seither bloße Beschwichtigungsfunktion hat. - Sorgen sind ungesund, aber Sorglosigkeit im Umgang mit Radioaktivität allemal.
Markus Rabanus >> Diskussion
Das leise Polit-Prozedere entging der medialen Aufmerksamkeit bis gestern weitgehend und fällt jetzt auf Irreführungen herein, wenn behauptet wird, dass diese Grenzwerte für atomare Notfälle "schon seit 1987 gelten" würden, aber die hatten nie Geltung, sondern waren Papiertrickserei, um die damals tatsächliche Grenzwertanhebung harmloser ausschauen zu lassen.
Das geschah auf dem Hintergrund, dass sich 1986 die Wolken aus Tschernobyl über Westeuropa ausschütteten und alle bis dahin geltenden Grenzwerte in großen Regionen dauerhaft überschritten wurden. Unter Federführung Frankreichs und der atomgeilen Kohl-Regierung bastelte die EU eine Grenzwert-Richtlinie, die sich "dynamisch" den Markterfordernissen und Besorgnissen anpasst, seither bloße Beschwichtigungsfunktion hat. - Sorgen sind ungesund, aber Sorglosigkeit im Umgang mit Radioaktivität allemal.
Markus Rabanus >> Diskussion
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Dienstag, März 29, 2011
Stiftung Warentest: Viele Bankkunden sind unfreiwillige Atom-Unterstützer
Atomkraftgegner unterstützen möglicherweise die Atomindustrie, ohne es zu ahnen. Schon wenn sie bei einer bestimmten Bank nur ihr Girokonto oder ein Tagesgeldkonto haben, helfen sie unfreiwillig den Atomkraftwerksbetreibern, wenn diese beispielsweise über die Bank Kredite in Anspruch nehmen. Auch zahlreiche Investmentfonds legen in Aktien oder Anleihen bekannter Energieversorger wie Eon oder RWE an, die ihre Kunden mit Atomstrom beliefern. Aber es gibt Alternativen, schreibt das Verbrauchermagazin Finanztest auf seiner Website test.de.
Wer nicht will, dass sein Geld in die Atomwirtschaft fließt, kann in Aktien- und Rentenfonds investieren, die die gesamte Branche ausschließen. 7 von 24 ethisch-ökologisch ausgerichteten Fonds verzichten nach einer Finanztest-Untersuchung auf entsprechende Investments, und 8 verzichten zumindest teilweise auf Unternehmen, die in der oder für die Atomkraftbranche tätig sind. Unter den sechs Rentenfonds fand Finanztest nur einen, der diese Branche vollständig ausschließt.
Die Meinungen über Atomstrom gehen dabei bei den Geldinstituten ebenso auseinander wie bei der Bevölkerung. Manche halten Atomstrom für klimafreundlich, für andere wiederum beginnen die Schäden an der Natur beim Uran-Abbau und setzen sich fort in den Gefahren durch den Betrieb und auch die Endlagerung.
Für alle, die ihr Geld anlegen wollen, ohne dass die Atomindustrie davon profitiert, bleibt der Gang zu Öko- und Ethikbanken und ein kritischer Blick in die eigene Geldanlage.
Mehr Informationen zum Thema im Buch „Grüne Geldanlage“ (16,90 €, zu bestellen über www.test.de/shop und im Buchhandel erhältlich).
Wer nicht will, dass sein Geld in die Atomwirtschaft fließt, kann in Aktien- und Rentenfonds investieren, die die gesamte Branche ausschließen. 7 von 24 ethisch-ökologisch ausgerichteten Fonds verzichten nach einer Finanztest-Untersuchung auf entsprechende Investments, und 8 verzichten zumindest teilweise auf Unternehmen, die in der oder für die Atomkraftbranche tätig sind. Unter den sechs Rentenfonds fand Finanztest nur einen, der diese Branche vollständig ausschließt.
Die Meinungen über Atomstrom gehen dabei bei den Geldinstituten ebenso auseinander wie bei der Bevölkerung. Manche halten Atomstrom für klimafreundlich, für andere wiederum beginnen die Schäden an der Natur beim Uran-Abbau und setzen sich fort in den Gefahren durch den Betrieb und auch die Endlagerung.
Für alle, die ihr Geld anlegen wollen, ohne dass die Atomindustrie davon profitiert, bleibt der Gang zu Öko- und Ethikbanken und ein kritischer Blick in die eigene Geldanlage.
Mehr Informationen zum Thema im Buch „Grüne Geldanlage“ (16,90 €, zu bestellen über www.test.de/shop und im Buchhandel erhältlich).
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Mittwoch, Juli 01, 2009
LG Hannover: AWD ist nicht "unabhängig"
Für Vermögensverwaltungen und tatsächlich freie Finanzberater war es schon immer ein Ärgernis, wenn im Wettbewerb einige Unternehmen für sich "Unabhängigkeit" in Anspruch nahmen, die den umworbenen Kunden gegenüber ihre "strategischen Kooperationen" nicht als Interessenkonflikt eingestehen.
In Anbetracht der Unsummen, die solche Unternehmen in ihre falschen Werbeaussagen investieren, lässt sich das Prozessrisiko einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erahnen - und eigentlich wären die Aufsichtsbehörden zu effektivem Einschreiten mit Signalwirkung verpflichtet.
Nun entschloss sich doch noch ein Wettbewerber zur Klage und mit Erfolg: Das Landgericht Hannover gab der klagenden DVAG recht und urteilte, dass AWD nicht mehr mit dem Begriff "Unabhängigkeit" werben darf.
Ob sich AWD geschlagen gibt oder Rechtsmittel einlegt, ist zwar noch offen, aber wenn das Urteil gut begründet ist und aus dem Streit nicht zum "Geschäft" zwischen den Kontrahenten wird, dürfte das Präjudiz bestätigt werden.
Für die erforderliche Signalwirkung wäre es sogar gut, wenn es in der Gerichtshierarchie wenigstens noch eine Etage höher ginge.
Markus Rabanus >> Diskussion
In Anbetracht der Unsummen, die solche Unternehmen in ihre falschen Werbeaussagen investieren, lässt sich das Prozessrisiko einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erahnen - und eigentlich wären die Aufsichtsbehörden zu effektivem Einschreiten mit Signalwirkung verpflichtet.
Nun entschloss sich doch noch ein Wettbewerber zur Klage und mit Erfolg: Das Landgericht Hannover gab der klagenden DVAG recht und urteilte, dass AWD nicht mehr mit dem Begriff "Unabhängigkeit" werben darf.
Ob sich AWD geschlagen gibt oder Rechtsmittel einlegt, ist zwar noch offen, aber wenn das Urteil gut begründet ist und aus dem Streit nicht zum "Geschäft" zwischen den Kontrahenten wird, dürfte das Präjudiz bestätigt werden.
Für die erforderliche Signalwirkung wäre es sogar gut, wenn es in der Gerichtshierarchie wenigstens noch eine Etage höher ginge.
Markus Rabanus >> Diskussion
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Montag, Mai 25, 2009
OLG untersagt ungenaue "Freiminuten"-Werbung
OLG Düsseldorf untersagt Tele2 GmbH Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat dem beklagten Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH untersagt, mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ zu werben. Nach Überzeugung des Senats ist die Werbung irreführend, weil das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro. So wäre bei dem von der Beklagten angebotenen Mobilfunktarif das „Startgeschenk“ bei Anrufen in Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen.
Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Der 20. Zivilsenat hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
Urteil vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08,
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2008, Aktenzeichen 38 O 143/06
Düsseldorf, 25.5.2009 Pressemitteilung Nr. 13/09
KOMMENTAR
Die Klage der Telekom AG ist angesichts ihres eigenen Tarif-Dschungels ein Treppenwitz
Diskussion
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat dem beklagten Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH untersagt, mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ zu werben. Nach Überzeugung des Senats ist die Werbung irreführend, weil das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro. So wäre bei dem von der Beklagten angebotenen Mobilfunktarif das „Startgeschenk“ bei Anrufen in Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen.
Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Der 20. Zivilsenat hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
Urteil vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08,
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2008, Aktenzeichen 38 O 143/06
Düsseldorf, 25.5.2009 Pressemitteilung Nr. 13/09
KOMMENTAR
Die Klage der Telekom AG ist angesichts ihres eigenen Tarif-Dschungels ein Treppenwitz
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